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Kinder bekommen zu wenig

Mit der Einführung von Hartz IV wurde versucht, das gesamte Existenzminimum für Kinder, Jugendliche und Erwachsene soweit wie irgend möglich durch eine einzige Regelsatzpauschale sicherzustellen. Dies hat sich als absolut lebensfremd erwiesen. Nach dem Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 9. Februar 2010 zum Regelsatz musste der Gesetzgeber neben den Erwachsenenregelsätzen auch Kinderregelsätze neu bemessen und zwar  „realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren“.

Grundlage der Berechnung der Regelleistungen nach Hartz IV ist das Ausgabeverhalten von Haushalten mit besonders niedrigem Einkommen. Als Datengrundlage dient die alle fünf Jahre erhobene Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) des Statistischen Bundesamtes. Betrachtet werden Einpersonen-Haushalte und Paarhaushalte mit einem Kind. Dabei wird das Ausgabeniveau dieser untersten Einkommensgruppen nicht einfach komplett übernommen. Vielmehr werden von den rund 130 Ausgabepositionen, die die Statistik umfasst – von Nahrungsmitteln über Topfpflanzen bis zum Fernseher –, diejenigen abgezogen, von denen man denkt, dass sie einem Hartz IV-Bezieher ohnehin nicht zustehen (so etwa Ausgaben für Schmuck, Urlaub oder bestimmte Bildungsausgaben).

Andere Ausgabepositionen werden aus demselben Grund relativ willkürlich gekürzt (so etwa für außerhäusliche Verpflegung). Was übrig bleibt, ergibt den Regelsatz („Regelbedarfsstufen“) für Erwachsene und Kinder (ab 1. Januar 2012):

Erwachsene:

  • Regelbedarfsstufe 1: 374 Euro (Einpersonen-Haushalt),
  • Regelbedarfsstufe 2: 337 Euro (Paarhaushalt),
  • Regelbedarfsstufe 3: 299 Euro (weiterer Erwachsener),

Kinder und Jugendliche:

  • Regelbedarfsstufe 4: 287 Euro (für 14- bis 17-jährige),
  • Regelbedarfsstufe 5: 251 Euro (für 6- bis 13-jährige),
  • Regelbedarfsstufe 6: 219 Euro (für unter 6-jährige).

In der Zeit zwischen zwei vorliegenden EVS-Auswertungen werden die Regelsätze jeweils zum 1. Januar anhand eines Mischindexes aus Preis- und Lohnentwicklung angepasst. Die Möglichkeit, einmalige Leistungen zu gewähren, wurde mit der Einführung von Hartz IV fast komplett gestrichen. Der Regelsatz sollte für so gut wie alle Lebenssituationen hinreichend sein. Doch die Pauschalierung gerade teurer Gebrauchsgüter hat sich als lebensfremd erwiesen, wie hunderttausende Darlehensanträge und eine riesige Klageflut vor Sozialgerichten belegen. Wenn in der Familie eine Waschmaschine kaputt geht, wird umgehend eine neue benötigt und nicht erst in einigen Jahren, wenn sie angespart ist.

Wenn es um die notwendige Förderung der Entwicklung von Kindern geht, ergibt die Gewährung von Geldleistungen, die aus statistischen Durchschnittswerten abgeleitet werden, keinen Sinn. Kinder brauchen zu ihrer Entwicklung sehr Unterschiedliches, aber immer Konkretes.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 das Verfahren der Regelsatzbemessung in der Grundsicherung für verfassungswidrig erklärt. Das bestehende System habe zu Ableitungen „ins Blaue hinein" geführt. Bei Kinderbedarfen, insbesondere im Bildungsbereich, kritisiert das Bundesverfassungsgericht einen „völligen Ermittlungsausfall".

In der Zwischenzeit hat der Gesetzgeber die Regelsätze für Erwachsene auf 374 Euro angehoben. Die Regelleistungen für Kinder wurden jedoch auf dem Stand des Jahres 2010 eingefroren, lediglich die Regelbedarfsstufe 6 für unter 6-jährige wurde um 4 Euro auf 219 Euro angehoben. Stattdessen wurde 2011 das sogenannte Bildungs- und Teilhabepaket eingeführt, das neue und bestehende Leistungen für Kinder und Jugendliche zusammenfasst. Dieses genügt den Bedarfen von Kindern und Jugendlichen jedoch in mehrfacher Hinsicht nicht. Zum einen hängen ihre tatsächlichen Teilhabechancen von den bestehenden Angeboten vor Ort ab: von den Zuschüssen zum Mittagessen können beispielsweise nur die Schüler profitieren, an deren Schule überhaupt ein Mittagessen angeboten wird. Die einheitliche Regelung trägt darüber hinaus den nach Alter und Wohnort unterschiedlichen Bedarfen nicht ausreichend Rechnung. Zum anderen ist durch die bisherige Praxis der Antragsverfahren ein enormer Aufwand, sowohl für die Familien wie auch die Verwaltung, entstanden. Die geringe Inanspruchnahme insbesondere der monatlichen 10 Euro für Teilhabeleistungen belegt, dass die Hürden noch zu hoch sind. Aus diesen Gründen müssen Kindern und Jugendlichen aus einkommensarmen Familien entsprechende Bildungs- und Teilhabeangebote unbürokratisch und kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

Besonders betroffen sind Kinder, die bislang von grundlegenden Bildungs- und Entwicklungsmöglichkeiten ausgeschlossen werden. Darüber hinaus werden Kosten und Bürokratie in nie geahntem Ausmaß produziert. Unsere Gesellschaft kann es sich nicht leisten, diese Defizite fortzuschreiben.

Statt ohne Rücksicht auf die Alltagspraxis jeglichen Bedarf in ein enges Regelsatzgerüst hineinzupressen, bedarf es neuer, praktikabler Lösungen, um das soziokulturelle Existenzminimum von Kindern und Jugendlichen wirklich abzudecken. Statt unzureichender Durchschnittsbeträge bedarf es eines umfassenden Konzepts sich ergänzender Leistungen und Angebote, die bei dem einzelnen Kind ankommen und in der Gesamtheit sicherstellen, dass jedes Kind die individuell bestmögliche Förderung erhält.

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